Ein Kurzzeitkennzeichen wird ausschließlich zur Verwendung für Probe- und Überführungsfahrten innerhalb des Bundesgebietes für ein konkret benanntes Fahrzeug vergeben.
Der Zuteilungszeitraum beträgt maximal fünf Tage ab dem Tag der Antragstellung. Eine Zuteilung in die Zukunft ist nicht möglich. Das Kurzzeitkennzeichen verliert nach Ablauf des Zuteilungszeitraums seine Gültigkeit.
Welche Voraussetzungen gelten
- Das Fahrzeug muss den Zulassungsbehörden bekannt sein, d.h. es verfügt über eine Betriebserlaubnis (Typ- oder Einzelgenehmigung)
- Eine gültige HU/ Sicherheitsprüfung SP (Ablauf nach Ende der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens) muss nachgewiesen werden
Welche Unterlagen werden für ein Kurzzeitkennzeichen benötigt
- Personalausweis oder Pass mit aktueller Meldebescheinigung
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung) für Kurzzeitkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II oder COC oder Einzelgenehmigungdes Fahrzeugs im Original
- ausgefüllter Zulassungsantrag für Kurzzeitkennzeichen
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem § 29 StVZO(Die Vorlage des Prüfberichtes über die letzte Hauptuntersuchung ist nur dann erforderlich, wenn sich die Fälligkeit der nächsten HU nicht aus dem Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil I ergibt)
- bei Vertretung: Vollmacht, einschließlich Personaldokument des Vollmachtgebers – es sei denn, es handelt sich um eine notariell errichtete Vollmacht – und Personaldokument des Bevollmächtigten
- bei Firmen: Gewerbeanmeldung/ Auszug aus dem Handelsregister im Original oder beglaubigter Kopie sowie Personaldokumente der/ des Vertretungsberechtigten
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister im Original oder beglaubigter Kopie sowie Personaldokumente der/ des Vertretungsberechtigten